Blogreihe: EPU und Kleinstunternehmen in der Corona-Krise

Econ Blog 4 - Fixkostenzuschuss: Fehlende „Leistungsgerechtigkeit“, gravierende Anreizprobleme und eine einfache Lösung

Der Fixkostenzuschuss ist zentraler Bestandteil des "Schutzschirms für die Wirtschaft", der das Überleben möglichst aller Unternehmen in der Corona-Krise sichern soll.  In diesem Blog-Beitrag diskutieren wir das ökonomische Design dieses Unterstützungsinstruments, insbesondere die stufenweise Ausgestaltung der Fixkosten-Ersatzrate. Wir zeigen, dass der Gewinn eines Unternehmens nach Berücksichtigung des Fixkostenzuschusses nicht monoton vom Umsatz abhängt und bei wachsenden Umsätzen auch stark sinken kann. Das verursacht enorme Anreizprobleme und widerspricht dem vielbeschworenen Prinzip der "Leistungsgerechtigkeit". Wir präsentieren eine einfache alternative Gestaltung der Ersatzrate, die diese Probleme bei vergleichsweise geringen Kosten vollständig eliminieren würde.

Fixkostenzuschuss - Status quo

Durch das Instrument des Fixkostenzuschusses soll das Eigenkapital der heimischen Betriebe in der Corona-Krise gestärkt werden, indem Unternehmen ihre Fixkosten teilweise vom Staat ersetzt bekommen. Anrechenbare Fixkosten sind etwa Geschäftsmieten, betriebliche Versicherungsgebühren, Zinszahlungen, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, sowie ein "angemessener Unternehmerlohn" von bis zu EUR 2.666,67 pro Monat. Voraussetzung für einen Fixkostenzuschuss ist, dass ein Unternehmen seiner Schadensminimierungspflicht nachkommt und alle zumutbaren Maßnahmen setzt, um Fixkosten zu reduzieren und Umsätze zu erzielen. Nach den derzeit geltenden Richtlinien darf ein Unternehmen für maximal drei Monate um einen Fixkostenzuschuss ansuchen, die Höhe des Zuschusses ist nach dem erlittenen Umsatzausfall gestaffelt: Bei einem Ausfall von 40 bis 60% beträgt der Zuschuss ein Viertel, bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% die Hälfte, und bei einem Umsatzausfall von über 80% drei Viertel der anrechenbaren Fixkosten. Abbildung 1 stellt die Ersatzrate als Funktion des erlittenen Umsatzausfalls graphisch dar. Wie aus dieser Abbildung leicht ersichtlich ist, ist die Ersatzrate eine Treppenfunktion, mit einer Stufenhöhe von 25 Prozentpunkten bei Umsatzausfällen von 40, 60 bzw. 80 Prozent.

Abbildung 1. Stufenweise Ersatzrate im Corona-Fixkostenzuschuss

Abbildung 1. Stufenweise Ersatzrate im Corona-Fixkostenzuschuss

Die stufenweise Ausgestaltung der Ersatzrate ist aus ökonomischer Perspektive höchst problematisch. Warum das so ist, erklären wir im Folgenden mit Hilfe eines einfachen (aber durchaus realistischen) Beispiels.

Wir betrachten eine Einzelhändlerin, die vor der Corona-Krise einen durchschnittlichen Monatsumsatz von 100.000 Euro hatte. Der Rohertrag des Unternehmens beträgt 35% des Umsatzes (d.h. die variablen Kosten für Wareneinkauf etc. belaufen sich auf 65% des Umsatzes). Die Fixkosten betragen 10.000 EUR pro Monat, der Personalaufwand 20.000 Euro. Vor der Corona-Krise erwirtschaftete die Einzelhändlerin somit einen monatlichen Gewinn von 5.000 EUR.

In der Corona-Krise bricht der Umsatz des Unternehmens ein, wobei wir verschiedene Szenarien für Umsatzausfälle berücksichtigen. Wir nehmen zudem an, dass die Fixkosten weiterhin in voller Höhe anfallen, die Personalkosten jedoch durch das Kurzarbeitsmodell proportional zum Umsatzverlust gesenkt werden können.[1] Je nach Umsatzausfall ergibt sich der Gewinn/Verlust des Unternehmens wie in Tabelle 1 dargestellt:

Tabelle 1. Gewinn/Verlust nach Berücksichtigung Kurzarbeit.

Aus Tabelle 1 ist leicht ersichtlich, dass die Kurzarbeit einen großen Teil der Verluste abfedert, die die Unternehmerin bei Umsatzrückgängen (ohne Mitarbeiter-Kündigungen) erleiden würde. Sie kann jedoch nicht verhindern, dass sich das Unternehmen ab einem Umsatzausfall von ca. 33% in der Verlustzone befindet. Die Verluste sind umso höher, je höher der Umsatzausfall ist. Um den Gewinn zu steigern bzw. Verluste zu minimieren, wird die Einzelhändlerin demnach versuchen, möglichst hohe Umsätze zu erwirtschaften. Dies ist auch im Interesse der Allgemeinheit, da sie dadurch geringere Kurzarbeitszuschüsse, die von den (zukünftigen) Steuerzahler*innen finanziert werden müssen, in Anspruch nehmen wird.

Berücksichtigt man nun jedoch auch den Corona-Fixkostenzuschuss, so ist dies nicht mehr der Fall. In Tabelle 2 zeigen wir den Gewinn bzw. Verlust des Unternehmens in Abhängigkeit des erlittenen Umsatzausfalles und nach Bezuschussung der Fixkosten (sowie einem fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 2.667 Euro). Bei einem Umsatzausfall von 25 bzw. 35% bekommt das Unternehmen keinen Zuschuss, bei 45, 70 bzw. 85% Umsatzausfall werden jeweils 25, 50 bzw. 75% Zuschuss gewährt.

Tabelle 2. Gewinn/Verlust nach Berücksichtigung Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss.

Wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist, steigt der Gewinn des Unternehmens nicht unbedingt mit dem Umsatz. Bei einem Umsatzverlust von 45% macht das Unternehmen beispielswiese nun einen Gewinn von 1417 Euro, bei einem Umsatzverlust von "nur" 35% jedoch einen Verlust (!) von 250 Euro. Bei einem Umsatzverlust von 70% ist der Gewinn 833 Euro, während er bei einem höheren Umsatzverlust von 85% auf 1750 Euro ansteigt.

Abbildung 2 zeigt graphisch, dass der Gewinn/Verlust eines Unternehmens nicht monoton im Umsatzausfall ist. 

Abbildung 2. Gewinn/Verlust (in Euro) in Abhängigkeit des Umsatzverlustes (in %)

Abbildung 2. Gewinn/Verlust (in Euro) in Abhängigkeit des Umsatzverlustes (in %)

Dem Prinzip "Wer arbeitet und Leistung erbringt, darf nicht der Dumme sein", das 2017 im Wahlkampf vom nunmehrigen Bundeskanzler als Grundprinzip der Leistungsgesellschaft definiert wurde,  wird das Corona-Hilfspaket somit nicht gerecht. Derjenige, der durch Arbeit und Engagement seine Umsätze selbst in der Krise vor einem drastischen Einbruch bewahren konnte (etwa durch Investitionen in einen Online-Shop oder Heimzustellung) kann sehr wohl der Dumme sein. Unser Beispielunternehmen würde etwa bei einem Umsatzausfall von exakt 40% einen Verlust von 1000 Euro tragen müssen, jedoch bei einem Umsatzausfall von 81% mit einem Gewinn von 2.350 Euro (nach Berücksichtigung des Fixkostenzuschusses) aussteigen.

Diese Abkehr vom Prinzip der "Leistungsgerechtigkeit" erzeugt insbesondere bei denjenigen Unternehmen, deren Umsatzverluste knapp über den Schwellen von 40, 60 und 80% liegen, einen enormen finanziellen Anreiz, Umsatzsteigerungen tunlichst zu vermeiden. Die in unserem Beispiel skizzierte Einzelhändlerin verliert schlagartig über 3.000 EUR, sobald sie durch einen einzigen zusätzlichen Euro Umsatz in eine schlechtere Stufe rutscht, und sie braucht enorme zusätzliche Umsätze bis sie diesen Verlust wieder kompensiert hat. Sofern es der Unternehmerin in unserem Beispiel unmöglich erscheint, ihren Umsatzausfall auf unter 20% zu reduzieren, maximiert sie ihren Gewinn indem sie einen Umsatzausfall von knapp über 80% erzielt. Dies ist natürlich nicht im Interesse der Allgemeinheit, da der (durch zukünftige Steuern finanzierte) Fixkostenzuschuss dadurch maximal groß wird.

Viele Unternehmer*innen kommen also in eine missliche Lage: Umsätze nicht über kritische Schwellenwerte klettern zu lassen, um dadurch entsprechende Zuschüsse zu erhalten, kann für das Überleben eines Unternehmens notwendig sein. Aufgrund der Schadensminimierungspflicht sind Unternehmer*innen jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen um Umsätze zu erzielen. Ob es rechtlich gesehen zumutbar ist, sich durch Umsatzsteigerungen selbst zu schaden, werden wohl die Gerichte im Einzelfall klären müssen. Darüber hinaus wird es ohnehin schwierig sein, Verstöße gegen die Schadensminimierungspflicht zu ahnden. Gerade in einer Rezession wird es nicht leicht zu beweisen sein, dass ein Unternehmen höhere Umsätze erwirtschaften hätte können, hätte es sich mehr "angestrengt".

Die Anreizwirkung des derzeitigen Fixkostenzuschusses kann für die heimische Volkswirtschaft zur Inaktivitätsfalle werden. Um den "Neustart der Wirtschaft" nach der Krise nicht zu bremsen und die volkswirtschaftlichen Schäden zu minimieren, sollte der Fixkostenzuschuss ehestmöglich reformiert werden. Dies ist jedenfalls dann dringend notwendig, sollte es zu einer Verlängerung über den derzeit geplanten Zeitraum hinaus kommen (müssen), was nicht ausgeschlossen werden kann. Zum gegebenen Zeitpunkt gehen Wirtschaftsforscher leider von einer langsamen volkswirtschaftlichen Erholung nach der Corona-Krise aus. Bei einer schleppenden Erholung ihrer Umsätze würden viele Unternehmen (selbst unter Beibehaltung der Kurzarbeit) nachhaltig Verluste schreiben bzw. so geringe Gewinne erwirtschaften, dass die Unternehmer*innen davon ihre persönlichen Lebenshaltungskosten nicht bestreiten können. Zahlreiche Betriebsschließungen und schleichende Insolvenzen - insbesondere bei EPU und Kleinunternehmen - könnten ohne weitere Unterstützung drohen.

Fehlanreize vermeiden ist nicht schwer

Um die fatale Anreizwirkung für Unternehmen abzuschwächen, wäre kein kompliziertes Design des Fixkostenzuschusses notwendig. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass der Gewinn der (meisten) Unternehmen auch nach dem Zuschuss monoton im Umsatz steigt. Viele Varianten sind denkbar, die dieses Ziel erreichen würden. Im Folgenden präsentieren wir eine davon, die besonders einfach umzusetzen wäre.

Die Politik müsste nur einen Schwellenwert X für den Umsatzverlust (U) definieren, ab dem ein Zuschuss gewährt werden soll, sowie einen weiteren Schwellenwert Y, ab dem die Ersatzrate (E) konstant bleiben soll. Die Ersatzrate selbst könnte dann auf Basis dieser Schwellenwerte wie folgt bestimmt werden:

  • Bei einem Umsatzausfall von unter X % wird kein Zuschuss gewährt, E = 0%.
  • Bei einem Umsatzausfall zwischen X % und Y % beträgt die Ersatzrate E = (U - X)%
  • Bei einem Umsatzausfall von über Y% beträgt die Ersatzrate E = (Y - X) %.

Zum Beispiel könnten  X=5% und Y=80% gewählt werden[2] (Alternative 1) oder, um die budgetären Belastung zu reduzieren, X=25% und Y=80% (Alternative 2). Die daraus resultierenden Ersatzraten werden in Abbildung 3 den aktuell geltenden stufenweisen Ersatzraten gegenübergestellt. 

Abbildung 3. Alternative Ersatzraten

Abbildung 3. Alternative Ersatzraten

Der Gewinn/Verlust unseres Beispielunternehmens unter Berücksichtigung der beiden alternativ berechneten Fixkostenzuschüsse ist in Abbildung 4 veranschaulicht. Der Gewinn ist nun monoton steigend im Umsatz, es liegt somit im Eigeninteresse des Unternehmens, möglichst hohe Umsätze zu erwirtschaften (und somit die staatlichen Zuschüsse möglichst gering zu halten). Bei der "großzügigeren" Entschädigung (Alternative 1) liegen Unternehmen bereits bei geringen Umsätzen in der Gewinnzone, bei der budgetär restriktiveren Variante 2 ist dies bei Umsatzverlusten unter 78% der Fall.  In der letzten Variante sind die Gewinne jedoch für einen weiten Bereich der Umsatzverluste sehr gering verglichen mit der Zeit vor der Corona-Krise, sodass weitere Unterstützungen bei einer langsamen Erholung wahrscheinlich notwendig würden.

Abbildung 4. Gewinn/Verlust (in Euro) in Abhängigkeit des Umsatzverlustes (in %) für alternative Berechnungsmethoden der Ersatzrate

Abbildung 4. Gewinn/Verlust (in Euro) in Abhängigkeit des Umsatzverlustes (in %) für alternative Berechnungsmethoden der Ersatzrate

Um die heimischen Unternehmen bzw. Unternehmer*innen von Anfang an besser abzusichern, wäre also die "großzügigere" Variante 1 vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der budgetären Mehrbelastung. Abbildung 5 stellt die Summe der staatlichen Unterstützung dar, die unser Beispielunternehmen durch Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit seines Umsatzausfalls erhält. Die orange Fläche markiert dabei die zusätzliche Unterstützung, die durch eine Reform des Fixkostenzuschusses nach Alternative 1 dem Unternehmen zukommen würde. Verglichen mit der blauen und der roten Fläche (Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss Status quo) ist die orange Fläche (reformierter Fixkostenzuschuss) sehr klein und somit die budgetäre Mehrbelastung vergleichsweise gering. Wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass Unternehmen bei entsprechenden Anreizen höhere Umsätze erwirtschaften und damit die Steuereinnahmen steigen würden, ist es auch durchaus vorstellbar, dass eine großzügigere anreizkompatible Ausgestaltung des Fixkostenzuschusses budgetneutral sein könnte bzw. sogar eine geringere budgetäre Belastung als der Status quo verursachen könnte.

Abbildung 5. Staatliche Corona-Hilfe durch Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss

Abbildung 5. Staatliche Corona-Hilfe durch Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss

Schlussfolgerungen

Der Fixkostenzuschuss ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung problematisch. Er schafft Anreize für viele Unternehmen, keine maximalen Umsatzsteigerungen zu erzielen, und widerspricht dem Prinzip der "Leistungsgerechtigkeit". Durch eine einfache Reform der Berechnung der Ersatzrate könnten diese Probleme behoben werden. Die budgetären Belastungen einer entsprechenden Reform wären gering.

Fußnoten

[1] Die Annahme der Proportionalität dient dazu, das Beispiel sehr einfach zu halten. In der Praxis ist das Kurzarbeitsmodell deutlich komplexer und die Möglichkeit für Unternehmen, Personalkosten zu reduzieren, sind nicht direkt proportional zum Umsatzausfall. Dies ist für unsere Argumentation jedoch irrelevant.

[2] Keinen Zuschuss bei Umsatzausfällen von unter 5% zu gewähren scheint auf jeden Fall gerechtfertigt, weil Umsatzverluste in dieser Höhe auch in normalen Zeiten vorkommen können.

 

 


Paul Pichler ist assoziierter Professor am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität Wien.
Philipp Schmidt-Dengler ist Professor am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität Wien.
Christine Zulehner ist Professorin am Institut für Volkswirtschaftslehre der Universität Wien.